Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1980
Fassung: 13.05.1980
Artikel 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 1981, gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.