Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1980
Fassung: 13.05.1980
Artikel 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.