Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 7
Satzung
1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Land Berlin. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Berlin im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin und werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.