Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 6
Aufsicht
(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Berlin oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. 2Die Ingenieurversorgung leitet der Senatsverwaltung die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
(2) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.