Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 5
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Berlin am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Berlin angelegt werden.