Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 11
Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften
(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 2Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin bekannt zu geben.
(2) 1Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin bekannt zu machen. 2Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin unter Hinweis auf den Staatsvertrag bekannt gemacht.
(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.