Inhalt

Text gilt ab: 03.01.1985
Fassung: 23.02.1984
Artikel 5
1Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. 2Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. 3Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände.