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Text gilt ab: 03.01.1985
Fassung: 23.02.1984
Artikel 1
In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart und Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt werden.