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Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 31.03.1987
§ 6
Verbote, Befreiung
(1) In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.
(2) Von den Verboten kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.