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Text gilt ab: 01.09.1990
Fassung: 26.07.1990
§ 5
Besondere Vorschriften
(1) 1Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt. 2Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.
(2) Unberührt bleibt auch die Verordnung über den Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Landkreise Hof und Wunsiedel und des ehemaligen Landkreises Rehau („Lamitztal“) vom 5. November 1970 (RABl OFr. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1989 (RABl OFr. S. 61), soweit der südliche Landschaftsteil innerhalb der Grenzen des Naturparks erfaßt ist.