Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 25.09.1990
§ 4
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Planierungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze anzulegen oder bestehende zu verändern oder Langlaufloipen anzulegen,
4.
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6.
Wacholderbestände zu beseitigen,
7.
auf den Brennen (trockenen Kiesstandorten) umzubrechen, zu düngen, Gehölze einzubringen oder Schafkoppelhaltung zu betreiben,
8.
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
9.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
10.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
11.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
12.
Sachen im Gelände zu lagern,
13.
Feuer zu machen,
14.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
15.
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
1.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder vom Landratsamt gekennzeichneten Wegen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten,
2.
in der Nutzungszone I (§ 2 Abs. 2, § 5 Nr. 1 Buchst. a) die öffentlichen und privaten Straßen und Wege sowie die vom örtlich zuständigen Landratsamt markierten Pfade und Steige zu verlassen; dies gilt nicht für Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte,
3.
zu zelten oder zu lagern,
4.
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
5.
Hunde frei laufen zu lassen; ausgenommen sind Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Nr. 3 dieser Verordnung.