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AGStVRundfGeb
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 04.12.1969
Art. 1
(Zu Art. 8 Abs. 5)
1Rückständige Rundfunkgebühren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entstanden sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes1) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I