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SiMuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 17.08.1984
§ 7
Untersagung der Bezeichnungsführung
1Soweit eine Musikschule oder Singschule die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 nicht erfüllt, kann die Führung der Bezeichnung Musikschule, Singschule, Sing- und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden. 2 § 6 bleibt unberührt.