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SiMuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 17.08.1984
§ 2
Unterrichtsangebot an Musikschulen
(1) 1Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:
1.
Musikalische Grundfächer:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
2.
Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche
a)
Streich- und Zupfinstrumente,
b)
Blas- und Schlaginstrumente,
c)
Tasteninstrumente,
3.
Ensemblefächer.
2Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.
(2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.