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SiMuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 17.08.1984
§ 1
Bezeichnungsberechtigung
1Die Bezeichnung Singschule, Musikschule, Sing- und Musikschule darf nur ein Lehrgang führen, der die Mindestvoraussetzungen der §§ 2 bis 5 erfüllt. 2Die Bezeichnung kann mit einem Zusatz versehen werden.