Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.08.1988
§ 9
Forschungsgruppen
(1) Am Forschungszentrum sind fünf ständige Forschungsgruppen mit unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten und Standorten errichtet:
1.
Ständige Forschungsgruppe für Wissensverarbeitung in Erlangen,
2.
ständige Forschungsgruppe für Wissenserwerb in Erlangen,
3.
ständige Forschungsgruppe für Programmiersysteme in Passau,
4.
ständige Forschungsgruppe für Wissensbasen in München,
5.
ständige Forschungsgruppe für Kognitive Systeme in München.
(2) Darüber hinaus kann das Direktorium mit Zustimmung des Kuratoriums Forschungsgruppen mit befristetem Auftrag einrichten.
(3) 1Die Forschungsgruppen arbeiten an den Projekten des wissenschaftlichen Programms (§ 5 Abs. 1) in gegenseitiger Abstimmung zusammen. 2Sie stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Hochschullehrer. 3Die Forschungsgruppen erhalten eine personelle und sächliche Mindestausstattung aus Mitteln des Forschungszentrums, die sich aus Mitteln und Stellen der jeweiligen Standortuniversität ergänzen soll. 4In jeder Forschungsgruppe sollen mindestens je ein Wissenschaftler der beiden auswärtigen Universitäten und mindestens zwei Forscher aus dem Bereich der interessierten Unternehmen mitwirken.