Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1984
Fassung: 20.10.1983
Artikel 5
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.