Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1984
Fassung: 20.10.1983
Artikel 2
Der Verlauf der Landesgrenze nach Artikel 1 ist durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1:100000 (Anlage 1), 21 Grenzkarten im Maßstab 1:5000 (Anlage 2) und ein Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) festgelegt.