Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 15.11.1984
Art. 7
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der saarländischen Mitglieder berührt sein können.
(2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes die Geschäftsberichte, die Jahresabschlüsse und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.