Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 15.11.1984
Art. 10
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.