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ARD-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 7
Programmbeirat
(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.
(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.