Anlage (zu § 7 Abs. 1)
[Amtl. Anm.:] Beim Ausbildungsgang zum Euro-Korrespondenten sowie beim Aufbau-Ausbildungsgang nach § 2 Abs. 3 gilt für den Pflichtunterricht in der weiteren Ersten Fremdsprache (A oder B und C) die Stundentafel des zweiten Schuljahres; die Blöcke D, E, F entfallen. Beim Ausbildungsgang zum Euro-Korrespondenten kommt Block G hinzu.
[Amtl. Anm.:] Für Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, kann dieses Fach in Deutsch (bei Nr. 7 mit Deutschlandkunde) angeboten werden.
[Amtl. Anm.:] Setzt sich die Klasse überwiegend aus Schülern ohne jegliche Vorkenntnisse zusammen, so kann in den Sprachen Französisch, Italienisch, Spanisch und Russisch im ersten Schuljahr eine Stunde mehr erteilt werden.
[Amtl. Anm.:] Im zweiten Schuljahr in Englisch, Italienisch und Spanisch ohne fremdsprachige Rechtschreibung, weshalb in diesen Fällen eine Wochenstunde entfällt.
[Amtl. Anm.:] Im Russischen kann im ersten Schuljahr eine Stunde mehr erteilt werden.
[Amtl. Anm.:] Auch im ersten Schuljahr zweisprachig, sobald die sprachlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
[Amtl. Anm.:] Bei der Ersten Fremdsprache Englisch oder Französisch: zweisprachig; bei der Ersten Fremdsprache Italienisch, Russisch oder Spanisch können die Übungen in deutscher Sprache gehalten werden.
[Amtl. Anm.:] Für Schüler mit einer anderen Muttersprache als Deutsch: eine Stunde zusätzlicher Unterricht.
[Amtl. Anm.:] Bei Russisch als erster Fremdsprache kann eine Wochenstunde für entsprechende Übungen mit kyrillischer Tastatur verwendet werden.
[Amtl. Anm.:] Gesprächsdolmetschen wird nur im zweiten Schuljahr zweistündig unterrichtet.“