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Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe – BFSO Sprachen) Vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419) BayRS 2236-4-1-6-K (§§ 1–68)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeines (vgl. Art. 1, 2, 3, 5 und 12 BayEUG) (§§ 1–1a)
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Zweiter Teil Wahl des schulischen Bildungswegs (vgl. Art. 23 BayEUG) (§§ 2–6)
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Dritter Teil Inhalte des Unterrichts (vgl. Art. 24 bis 27 BayEUG) (§ 7)
§ 7 Stundentafel
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Vierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs (vgl. Art. 28 und 29 BayEUG) (§§ 8–14)
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Fünfter Teil Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse (§§ 15–28)
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Sechster Teil Prüfungen (§§ 29–42)
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Siebter Teil Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz (vgl. Art. 36 und 58 BayEUG) (§§ 43–54)
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Achter Teil Schülermitverantwortung (vgl. Art. 62 und 41 BayEUG) (§§ 55–58)
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Neunter Teil Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen (vgl. Art. 61 und 62 BayEUG) (§§ 59–64)
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Zehnter Teil (aufgehoben) (§§ 65–66)
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Elfter Teil Schlußvorschriften (§§ 67–68)
[Schlussformel]
Anlage Stundentafel für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe
Inhalt
BFSO Sprachen
in Kraft ab: 01.08.2016
Fassung: 21.05.1993
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Dritter Teil Inhalte des Unterrichts (vgl. Art. 24 bis 27 BayEUG)
§ 7 Stundentafel