- 1.
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Allgemeines
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- 1.1
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Die Unterrichtspflichtzeit bezeichnet die Zahl der Unterrichtsstunden, die Vollzeitbeschäftigte wöchentlich regelmäßig zu erteilen haben. Sie ist Teil der Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung.
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- 1.2
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Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
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- 2.
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Unterrichtspflichtzeit
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- 2.1
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An den Volksschulenzur sonderpädagogischen Förderung beträgt die Unterrichtspflichtzeit für
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- 2.1.1
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Sonderschullehrer
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26 Unterrichtsstunden
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- 2.1.2
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Lehrer
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26 Unterrichtsstunden
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- 2.1.3
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Fachlehrer
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28 Unterrichtsstunden
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- 2.1.4
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Heilpädagogische Förderlehrer,
Werkmeister und sonstiges
Personal für heilpädagogische
Unterrichtshilfe
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29 Unterrichtsstunden
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- 2.2
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An den Berufsschulen und an den übrigen beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung beträgt die Unterrichtspflichtzeit für
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- 2.2.1
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Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen bei Unterricht ausschließlich in
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wissenschaftlichen Fächern
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22 Unterrichtsstunden
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Musik, Kunsterziehung oder Sport
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26 Unterrichtsstunden
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Bei Unterrichtserteilung in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
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bis 2 Unterrichtsstunden
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26 Unterrichtsstunden
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von 3 bis 8 Unterrichtsstunden
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25 Unterrichtsstunden
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von 9 bis 14 Unterrichtsstunden
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24 Unterrichtsstunden
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von 15 bis 20 Unterrichtsstunden
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23 Unterrichtsstunden
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von mehr als 20 Unterrichtsstunden
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22 Unterrichtsstunden
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- 2.2.2
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Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen oder Realschulen bei Unterricht ausschließlich in
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wissenschaftlichen Fächern
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23 Unterrichtsstunden
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Musik, Kunsterziehung oder Sport
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26 Unterrichtsstunden
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Bei Unterrichtserteilung in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
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bis
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4
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Unterrichtsstunden
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26 Unterrichtsstunden
|
|
von
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5
|
bis
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12
|
Unterrichtsstunden
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25 Unterrichtsstunden
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|
von
|
13
|
bis
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20
|
Unterrichtsstunden
|
24 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
mehr als
|
20
|
Unterrichtsstunden
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23 Unterrichtsstunden
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- 2.2.3
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Sonderschullehrer
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23 Unterrichtsstunden
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- 2.2.4
-
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Lehrer
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23 Unterrichtsstunden
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- 2.2.5
-
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Fachlehrer
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26 Unterrichtsstunden
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Für Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, beträgt die Unterrichtspflichtzeit 28 Unterrichtseinheiten von 60 Minuten Dauer.
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- 2.3
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An den Realschulenzur sonderpädagogischen Förderung beträgt die Unterrichtspflichtzeit für
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- 2.3.1
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Realschullehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
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23 Unterrichtsstunden
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- 2.3.2
-
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Realschullehrer, die ausschließlich in Sport oder musischen / praktischen Fächern unterrichten
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27 Unterrichtsstunden
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Bei Unterrichtserteilung in wissenschaftlichen Fächern und in Sport oder in musischen / praktischen Fächern beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
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|
bis
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3
|
Unterrichtsstunden
|
27 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
4
|
bis
|
9
|
Unterrichtsstunden
|
26 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
10
|
bis
|
15
|
Unterrichtsstunden
|
25 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
16
|
bis
|
21
|
Unterrichtsstunden
|
24 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
mehr als
|
21
|
Unterrichtsstunden
|
23 Unterrichtsstunden
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- 2.3.3
-
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Sonderschullehrer
|
23 Unterrichtsstunden
|
- 2.3.4
-
|
Fachlehrer
|
27 Unterrichtsstunden
|
- 2.4
-
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An den Gymnasienzur sonderpädagogischen Förderung beträgt die Unterrichtspflichtzeit für
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- 2.4.1
-
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Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern Unterricht erteilen
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22 Unterrichtsstunden
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- 2.4.2
-
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Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
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26 Unterrichtsstunden
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- 2.4.3
-
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Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
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|
bis
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2
|
Unterrichtsstunden
|
26 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
3
|
bis
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8
|
Unterrichtsstunden
|
25 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
9
|
bis
|
14
|
Unterrichtsstunden
|
24 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
15
|
bis
|
20
|
Unterrichtsstunden
|
23 Unterrichtsstunden
|
|
von
|
mehr
|
als
|
20
|
Unterrichtsstunden
|
22 Unterrichtsstunden
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- 2.5
-
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An Schulen für Kranke beträgt die Unterrichtspflichtzeit für
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- 2.5.1
-
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Gymnasiallehrer
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23 Unterrichtsstunden
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- 2.5.2
-
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Realschullehrer
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24 Unterrichtsstunden
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- 2.5.3
-
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Sonderschullehrer
|
26 Unterrichtsstunden
|
- 2.5.4
-
|
Lehrer
|
26 Unterrichtsstunden
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2.6
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An den Schulvorbereitenden Einrichtungen gilt dieselbe Unterrichtspflichtzeit wie an den Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung.
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- 3.
-
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Ermäßigung
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- 3.1
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Schwerbehinderte erhalten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit bei einem Grad der Behinderung
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ab 50
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um 2 Unterrichtsstunden
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ab 70
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um 3 Unterrichtsstunden
|
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ab 90
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um 4 Unterrichtsstunden
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- 3.2
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Bei Vollendung des 58. Lebensjahres in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar wird vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 60. Lebensjahres von zwei Unterrichtsstunden und bei Vollendung des 62. Lebensjahres von drei Unterrichtsstunden gewährt.
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|
Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.
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Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.
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- 3.3
-
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Bei vorübergehend eingeschränkter Dienstunfähigkeit kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Ernennungsbehörde für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann.
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- 3.4
-
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Bei Teilzeitbeschäftigung wird eine Ermäßigung anteilig im Verhältnis der festgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 sind abzurunden, ab 0,51 aufzurunden.
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- 4.
-
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Anrechnungen
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- 4.1
-
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Schulleitung
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- 4.1.1
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Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die Vorschriften für die beruflichen Schulen.
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- 4.1.2
-
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Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den (Sonderpädagogischen und anderen) Förderzentren werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
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3
|
|
bis
|
4 Klassen
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6 Unterrichtsstunden
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|
5
|
|
bis
|
6 Klassen
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|
9 Unterrichtsstunden
|
|
7
|
|
bis
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8 Klassen
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|
13 Unterrichtsstunden
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|
9
|
|
bis
|
14 Klassen
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|
17 Unterrichtsstunden
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15
|
|
bis
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23 Klassen
|
|
21 Unterrichtsstunden
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24
|
|
bis
|
29 Klassen
|
|
25 Unterrichtsstunden
|
|
|
ab
|
30 Klassen
|
|
29 Unterrichtsstunden
|
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Die Gruppen der Schulvorbereitenden Einrichtungen zählen als Klassen. Maßgebend ist die Klassenzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht.
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- 4.1.3
-
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Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den übrigen Förderschulen und an den Schulen für Kranke werden folgende Anrechnungen gewährt:
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3
|
|
bis
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4 Klassen
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5 Unterrichtsstunden
|
|
5
|
|
bis
|
6 Klassen
|
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8 Unterrichtsstunden
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7
|
|
bis
|
8 Klassen
|
|
12 Unterrichtsstunden
|
|
9
|
|
bis
|
14 Klassen
|
|
17 Unterrichtsstunden
|
|
15
|
|
bis
|
23 Klassen
|
|
21 Unterrichtsstunden
|
|
24
|
|
bis
|
29 Klassen
|
|
25 Unterrichtsstunden
|
|
|
ab
|
30 Klassen
|
|
29 Unterrichtsstunden
|
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Die Gruppen von Schulvorbereitenden Einrichtungen zählen als Klassen. Maßgebend ist die Klassenzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht.
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- 4.1.4
-
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Die Leiter von Förderzentren, die Leiter von übrigen Förderschulen (ausgenommen berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) mit mindestens 9 Klassen und von Schulen für Kranke mit mindestens 9 Klassen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 55. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine zusätzliche Anrechnungsstunde; bei Vollendung des 60. Lebensjahres richtet sich die Anrechnung wieder nach Nrn. 4.1.2 und 4.1.3. Bei Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli beginnt bzw. entfällt die zusätzliche Anrechnungsstunde vom Beginn des folgenden Schuljahres an.
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- 4.1.5
-
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Der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung an seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter ab.
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- 4.1.6
-
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Die für den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung des Schulleiters dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.
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- 4.2
-
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Fachberatung
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Für die Fachberatung steht den Schulaufsichtsbeamten aus der Laufbahn der Sonderschullehrer ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) von jeweils 6 Unterrichtsstunden zur Verfügung. Die Schulaufsichtsbeamten vergeben daraus Anrechnungsstunden an die Fachberater nach fachlichen Notwendigkeiten.
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- 4.3
-
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Schulpsychologische Beratung
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Beratungsrektoren als Schulpsychologen erhalten 18 Anrechnungsstunden.
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- 4.4
-
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Seminarleiter
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Für die Leitung eines Seminars für die Ausbildung von Sonderschullehrern werden 19 Anrechnungsstunden gewährt.
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- 4.5
-
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Sonstige Anrechnungen
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- 4.5.1
-
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Praktikumslehrer
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1 Unterrichtsstunde
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- 4.5.2
-
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Betreuungslehrer für Studienreferendare im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes
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1 Unterrichtsstunde
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- 4.5.3
-
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Beratungslehrer für jeweils 110 Schüler
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1 Unterrichtsstunde
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- 4.5.4
-
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Für Lehrkräfte und heilpädagogische Unterrichtshilfen, die an mehreren Förderschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis.
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- 4.5.5
-
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Systembetreuer an Förderschulen mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 (bzw. 6 bis 10) erhalten für die Betreuung von 11 bis 25 PC-Arbeitsplätzen 1 Anrechnungsstunde und für die Betreuung von mehr als 25 PC-Arbeitsplätzen 2 Anrechnungsstunden.
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- 4.5.6
-
|
Für die medienpädagogisch-informationstechnische Beratung werden je Regierungsbezirk 5 Anrechnungsstunden, für den Regierungsbezirk Oberbayern 8 Anrechnungsstunden bereitgestellt.
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- 5.
-
|
Freistellungen
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Für die Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
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- 7.
-
|
Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen
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- 7.1
-
|
Die Ermäßigung wegen Schwerbehinderung (Nr. 3.1) und wegen Alters (Nr. 3.2) werden nebeneinander und neben Anrechnungen (Nr. 4) sowie neben Freistellungen (Nr. 5) gewährt.
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- 7.2
-
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Die Häufung von Anrechnungsstunden ist zulässig, soweit die betroffenen Funktionen nebeneinander ausgeübt werden dürfen.
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- 7.3
-
|
Die Summe von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen darf jedoch nicht zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Unterrichtsstunden führen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat.
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|
|
- 8.
-
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Nachweis/Prüfung
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Die Ermäßigungs-, Anrechnungs- und Freistellungsstunden sind in den Unterrichtsübersichten darzustellen und von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu überprüfen.
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|
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- 10.
-
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Inkrafttreten / Besitzstandsregelung / Übergangsbestimmungen
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- 10.1
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Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom
27. März 1981 (KMBl I S. 230)
16. Februar 1982 (KMBl I S. 26)
1. Juli 1982 (KMBl I S. 305)
24. Juni 1986 (KMBl I S. 245)
4. Juni 1987 (KWMBl I S. 140)
8. Mai 1989 (KWMBl I S. 102)
- soweit sie die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Sonderschulen regeln - außer Kraft.
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- 10.2
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In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gelten abweichend von den Nrn. 2.1 bis 2.5 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nrn. 2.1 bis 2.5 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2007 (KWMBl I S. 184) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gelten die Nrn. 2.1 bis 2.5 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
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