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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau (ZTV Baum-StB 04)
AllMBl. 2005 S. 131
914-B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Baumpflegearbeiten im Straßenbau (ZTV Baum-StB 04)
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 22. März 2005 Az.: IID2-4021-001/05
An die Regierungen |
die Autobahndirektionen |
die Straßenbauämter |
das Straßen- und Wasserbauamt |
nachrichtlich an |
die Oberfinanzdirektionen*) |
die Staatlichen Hochbauämter |
die Landkreise |
die Städte |
die Gemeinden |
- 1.
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau“ (ZTV Baum-StB 04) wurden speziell für den Straßenbau in Anlehnung an die ZTV La-StB 99 auf der Grundlage der „ZTV-Baumpflege“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) im Einvernehmen mit der FLL aufgestellt.
- 2.
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau“ (ZTV Baum-StB 04) liegen nun unter Berücksichtigung der eingegangenen Länderstellungnahmen vor.
Die ZTV Baum-StB 04 wurden gemäß den Richtlinien RL 98/34/EG, RL 98/48/EG notifiziert.
- 3.
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau“ (ZTV Baum-StB 04) sind bei Baumpflegearbeiten an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und an den von den Straßenbauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
- 4.
Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ gekennzeichneten Teile der ZTV Baum-StB 04 sind den Bauverträgen zu Grunde zu legen.
- 5.
Die ZTV Baum-StB 04 können in sinngemäßer Anwendung auch bei der Durchführung von Baumpflegearbeiten in anderen Fachbereichen angewendet werden.
- 6.
Die ZTV Baum-StB 04 können über die
Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung. Landschaftsbau e.V.
Colmantstraße 32
53115 Bonn
bezogen werden.
Poxleitner
Ministerialdirektor
[Amtl. Anm.:] nunmehr: Bayerisches Landesamt für Steuern