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Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit
AllMBl. 2004 S. 224
319-A
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit – (Sozialgerichtsbarkeitrechtshilfebekanntmachung – RHSgb)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 20. April 2004 Az.: P5.1/0526/11/04
- 1.
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Für den Rechtshilfeverkehr der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Ausland sind die Bestimmungen in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.
Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des jeweiligen Gerichts.
Die der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ausgeübt.
- 2.
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Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
- 3.
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Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 22. August 1957 (AMBl S. 237) außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor